10 Cg 17/25 t

Im Namen der Republik

Das Handelsgericht Wien erkennt durch den Richter Dr. Werner Nageler-Petritz in der Rechtssache der klagenden Partei V e r e i n f ü r K o n s u m e n t e n i n f o r m a t i o n, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schuhmacher, Rechtsanwalt in 1030 Wien, wider die beklagte Partei m u s i c n e t e n t e r t a i n m e n t G m b H, Alser Straße 24/13, 1090 Wien, vertreten durch Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, wegen EUR 36.000,- s.A. nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen:

Klausel 1
„Es wird bei den Bandausgabestellen ein Müllbeitrag von EUR 20,- in bar eingehoben. Ihr könnt diesen auch bereits im Vorhinein über euer Cashless Konto bezahlen. Bringt ihr euren vollen Müllsack zurück, bekommt ihr die Hälfte des Beitrages auf euer Cashless Band (nicht in bar) zurück.

Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper, d.h. es wird Müllbeitrag eingehoben. (...)“

Klausel 2
„Das Beantragen der Rücküberweisung ist ab 19.08.2024, 12:00 Uhr und bis 30.09.2024, 23:59 Uhr in deinem persönlichen Account möglich.“

2. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen 6 Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der „Kronen Zeitung“ auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, sowie dem fettgedruckten Zusatz, dass die beklagte Partei Veranstalterin des „Frequency Festivals“ ist, und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mitAusnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 30Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website www.frequency.at, oder, solltesich die Internetadresse ändern, auf der von ihr betriebenen Website derart zu veröffentlichen bzw die Veröffentlichung durch den Betreiber der Folge-Website zu veranlassen, dass die Veröffentlichung unabhängig vom Endgerät, von dem die Seite aufgerufen wird, auf der Startseite in einem rechteckigen Fenster in der Größe zumindest eines Viertels der Bildschirmoberfläche, die bei Eingabe der Internetadresse in der Adresszeile des Webbrowsers erscheint, aufrufbar sein muss, wobei sie in Fettumrandung und mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, ansonsten hinsichtlich Schriftgröße, Schriftfarbe, Farbe des Hintergrundes und Zeilenabständen so vorzunehmen ist wie auf der Website www.frequency.at im Textteil üblich.

Handelsgericht Wien

am 22. Oktober 2025

FM4 Frequency Festival
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